An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Samstagen und am 1. August wird nicht gearbeitet. In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 1 LMV gearbeitet werden. Der Betrieb hat der zuständigen paritätischen Berufskommission (Ort der Baustelle) mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen.
Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist durch die kantonale Behörde zu bewilligen. Der Meldung an die Paritätische Berufskommission ist die entsprechende Bewilligung beizulegen.
Die Meldung kann mit Formular oder online erfolgen: